Stammtisch KOESER © Statuten KOESER – Jugendverein zur Förderung und Erhalt von Brauchtum und Ehrenamt und Freizeitgestaltung für Jugendliche § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich ( 1) Der Verein  führt den Namen ” KOESER – Jugendverein zur Förderung und Erhalt von Brauchtum und Ehrenamt und Freizeitgestaltung für Jugendliche Er hat seinen Sitz in 4203 Altenberg.  (1)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.  § 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt - Förderung der Gemeinschaft in Altenberg und Gemeinschaftspflege - Pflegen des Brauchtums und Erhalt von Tradition - Förderung von sportlichen Aktivitäten und Freizeitangeboten für Jugendliche § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen   Mittel erreicht werden.  (2)  Als ideelle Mittel dienen  a) Abhaltung von regelmäßigen Treffen im GH Prangl b) Jährliche Brauchtumsveranstaltung – Maibaumaufstellen c) Wöchentliches Fußballspielen d) Jährliches Errichten eines öffentlich zugängigen Eisplatzes für Eislauf und Eishockey e) Regelmäßiges Eishockeyspielen  (3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch  a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge  b) Erträge aus Veranstaltungen c) Spenden d) Förderungen e) Sponsoring f) Beitrag bei unentschuldigtem Fernbleiben bzw. zu spät kommen § 4: Arten der Mitgliedschaft (1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und   Ehrenmitglieder.  (2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.   Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung   eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen   besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.  § 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich mit den Zielsetzungen   des Vereins identifizieren werden. Diese müssen ein Mindestalter von 15 Jahren   erreichen.   (2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der   Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.  (3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und   außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten   Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins   wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die   (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die   Gründer des Vereins.   (4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die   Generalversammlung.  § 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.  (2)  Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2   Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst   zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der   Postaufgabe maßgeblich.  (3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher   Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der   Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig   gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.  (4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober   Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt   werden.  (5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen   von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.  § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und   die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der   Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen   und den Ehrenmitgliedern zu.  (2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.  (3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer   Generalversammlung verlangen.  (4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und   finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der   Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden   Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.  (5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss   (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die   Rechnungsprüfer einzubinden.  (6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und   alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden   könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.   Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der   Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung   beschlossenen Höhe verpflichtet.  (7)  Die Mitglieder haben zur Generalversammlung verlässlich zu erscheinen bzw. unter   Angabe von dringenden Gründen zu entschuldigen.  § 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),   die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).  § 9: Generalversammlung (1)  Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes   2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.  (2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf  a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,  b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,  c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),  d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2   dritter Satz dieser Statuten),  e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)  binnen vier Wochen statt.  (3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen   sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax   oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-  Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe   der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und   Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen   gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).  (4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der   Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail   einzureichen.  (5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer   außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.  (6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt   sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die   Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen   Bevollmächtigung ist zulässig.  (7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen   beschlussfähig.  (8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der   Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen   das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch   einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.  (9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren   Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das   an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.  § 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:  a) Beschlussfassung über den Voranschlag;   b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des   Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;  c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;  d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;  e) Entlastung des Vorstands;  f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und   für außerordentliche Mitglieder;  g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;  h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;  i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  § 11: Vorstand (1)  Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und   Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.  (2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei   Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares   Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden   Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch   Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder   Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung   zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer   handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,   unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der   umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.  (3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede   Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.  (4)  Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von   seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch   diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied   den Vorstand einberufen.  (5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und   mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.  (6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei   Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.  (7)  Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.   Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden   Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder   mehrheitlich dazu bestimmen.  (8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion   eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).  (9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner   Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw   Vorstandsmitglieds in Kraft.  (10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die   Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands   an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung   (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.  § 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit   laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines   Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;  (2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des   Rechnungsabschlusses;  (3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und   Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;  (4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den   geprüften Rechnungsabschluss;  (5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;  (6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;  (7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.  § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1)  Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die   Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.  (2)  Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des   Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des   Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte   Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte   zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen   Vorstandsmitglieds.    (3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für   ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern   erteilt werden.  (4)  Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,   die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter   eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen   diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.  (5)  Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.  (6)  Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.  (7)  Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.  (8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des   Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.  § 14: Rechnungsprüfer (1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren   gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit   Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der   Prüfung ist.  (2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der   Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der   Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den   Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen   Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der   Prüfung zu berichten.  (3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung   durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die   Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.  § 15: Schiedsgericht (1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das   vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des   Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.  (2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es   wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter   schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen   macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des   Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben   Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes   ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit   entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts   dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen   Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.  (3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei   Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach   bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.  § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit   Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  (2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die   Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und   Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende   Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und   erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser   Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.